0.6 Richtlinien über die Verleihung der Bürgermedaille der Stadt Öhringen

vom 1.12.1964

§ 1
Die Stadt Öhringen kann an Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Stadt Öhringen erworben haben, die Bürgermedaille verleihen.

§ 2
1. Die Bürgermedaille trägt auf der Vorderseite die Inschrift: "Für besondere Verdienste um die Stadt Öhringen". Die Rückseite zeigt das Stadtwappen und die Jahreszahl der Verleihung.

2. Die Bürgermedaille hat die Form einer Münze mit 40 mm Durchmesser und wird in Gold (585/fein) und in Silber (900/fein) ausgeführt.

§ 3
1. Die Verleihung der Bürgermedaille erfolgt durch Gemeinderatsbeschluß: Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gemeinderatsmitglieder.
Für die Verleihung ist in jedem Falle zu beachten, daß der besondere Wert dieser Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.

2. Die Bürgermedaille wird den Bürgern verliehen, die sich besondere Verdienste um das Wohl und das Ansehen der Stadt Öhringen erworben haben. Die Bürger müssen allgemeines Ansehen genießen.

3. Die Bürgermedaille kann auch an Persönlichkeiten verliehen werden,
a) die aus Öhringen stammen oder in Öhringen wohnen oder deren Schaffen sich in besonderer Weise auf Öhringen erstreckt, und
b) die durch eine hervorragende Leistung oder durch ihr ganzes Lebenswerk einer besonderen ehrenden Auszeichnung der Stadt Öhringen würdig sind.

§ 4
1. Die Bürgermedaille in Silber wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 verliehen.

2. Die Bürgermedaille in Gold bedeutet eine höhere Ehrung. Sie wird nur als außerordentliche Auszeichnung verliehen (bei mehrfacher Erfüllung oder Wiederholung von Voraussetzungen für die Verleihung in Silber). Ihre Verleihung erfolgt an höchstens fünf lebende Persönlichkeiten.

§ 5
1. Die Verleihung der Bürgermedaille begründet keinerlei Rechte und Pflichten.

2. Beim Tod des Geehrten verbleibt sie den Erben. Sie darf von diesen weder verschenkt noch veräußert werden.

§ 6
1. Die Verleihung der Bürgermedaille wird in einer besonderen Urkunde festgehalten, die mit der Medaille zu überreichen ist.

2. Die Übergabe der Bürgermedaille soll in einer der Bedeutung der Ehrung entsprechenden würdigen Form - möglichst in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung - geschehen.

3. Die Überreichung und Unterzeichnung der Urkunde erfolgt durch den Bürgermeister.

§ 7
Die Vorschläge auf Verleihung der Bürgermedaille sind gemäß diesen Richtlinien eingehend zu begründen.

§ 8
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1965 an in Kraft.